Norm
ABGB §1151 VIIIRechtssatz
Vertragsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung ist die Bereitstellung eines Dienstnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung. Dieser ist aber nicht Erfüllungsgehilfe des Verleihers (seines Dienstgebers), der daher auch nicht für eine schlechte Arbeitsleistung seines Dienstnehmers haftet. Der Verleiher haftet jedoch für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft des überlassenen Dienstnehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021287Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020