Norm
EheG §94 Abs2Rechtssatz
Wird die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet, nimmt das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf. Wenn die ausgleichspflichtige Antragsgegnerin, da die Ehewohnung zugewiesen wird und die zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsberechtigten Antragstellers angewiesen ist, eigene Einkünfte aus Mietzinseinnahmen der Ehewohnung erzielen kann, ist mit Rücksicht auf die Wechselwirkung zwischen den eigenen Einkünften und der Höhe des Unterhaltsbetrages (§ 94 Abs 2 ABGB) eine Wertsicherung nicht gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057616Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017