RS OGH 1982/7/28 7Ob591/82, 5Ob611/84, 8Ob522/85, 4Ob588/88, 9Ob260/98w, 4Ob195/01g, 1Ob188/16b

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Veröffentlicht am 28.07.1982
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Norm

EheG §94 Abs2

Rechtssatz

Wird die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet, nimmt das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf. Wenn die ausgleichspflichtige Antragsgegnerin, da die Ehewohnung zugewiesen wird und die zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsberechtigten Antragstellers angewiesen ist, eigene Einkünfte aus Mietzinseinnahmen der Ehewohnung erzielen kann, ist mit Rücksicht auf die Wechselwirkung zwischen den eigenen Einkünften und der Höhe des Unterhaltsbetrages (§ 94 Abs 2 ABGB) eine Wertsicherung nicht gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 591/82
    Entscheidungstext OGH 28.07.1982 7 Ob 591/82
    Veröff: EvBl 1982/195 S 660 = EFSlg 41439
  • 5 Ob 611/84
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 5 Ob 611/84
    nur: Wird die Entrichtung der Ausgleichszahlung in Teilbeträgen angeordnet, nimmt das Gesetz offensichtlich einen damit allenfalls verbundenen Wertverlust für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich in Kauf. (T1)
    Beisatz: Hier: Stundung (T2)
  • 8 Ob 522/85
    Entscheidungstext OGH 12.09.1985 8 Ob 522/85
    nur T1; Beisatz: § 94 Abs 2 EheG ordnet an, daß die Ausgleichszahlung auf längere Frist, in Teilbeträgen gegen Sicherstellung, also auch gegen Verzinsung und Wertsicherung (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 94 EheG) auferlegt werden kann, wenn dies dem Berechtigten zumutbar und für den Verpflichteten notwendig ist. (T3)
  • 4 Ob 588/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 588/88
    Vgl aber; nur T1
  • 9 Ob 260/98w
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 Ob 260/98w
    Vgl auch; Beisatz: Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen ist zulässig. Daß in einem solchen Fall neben (oder anstatt) der hier ohnedies angeordneten Wertsicherung eine Verzinsung vorzuschreiben wäre, ist weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung zu entnehmen. (T4)
  • 4 Ob 195/01g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 195/01g
    Vgl aber; Beisatz: Ob die Ausgleichszahlung vor Fälligkeit zu verzinsen und/oder wertzusichern ist, hängt vor allem davon ab, ob es nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen billig erscheint, einen möglichen Kaufkraftverlust und/oder notwendige Finanzierungskosten durch eine Verzinsung und/oder eine Wertsicherung auszugleichen. Ab Fälligkeit stehen Verzögerungszinsen schon aufgrund des Gesetzes zu. (T5)
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Vgl aber; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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