Norm
ZPO §180 Abs3Rechtssatz
Die Ansicht des OGH, daß eine bestimmte Tatsache offenkundig sei, bindet zwar kein Gericht in einer anderen Rechtssache; die Absicht, eine abweichende Meinung zu vertreten, muß aber mit den Parteien erörtert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036715Dokumentnummer
JJR_19820729_OGH0002_0070OB00799_8100000_003