Norm
StGB §127 Abs2 Z1 D1Rechtssatz
Entscheidendes Kriterium eines Gesellschaftsdiebstahls ist, daß mindestens zwei Personen im Einverständnis über die Verübung eines Diebstahls zur Tatzeit am Tatort oder in dessen näherer Umgebung zur Erreichung des gemeinsamen Zieles "arbeitsteilig" (gleichsam mit "verteilten Rollen") zusammenwirken, mag dieses Einverständnis auch ohne vorherige Verabredung erst (spontan) bei der Tatbegehung zustandegekommen sein mag auch nur einer von ihnen die Ausführungshandlungen setzen, während der andere die Ausführung bloß ermöglicht, fördert oder doch erleichtert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093594Dokumentnummer
JJR_19820817_OGH0002_0090OS00119_8200000_001