RS OGH 1982/8/17 9Os119/82, 13Os168/84, 12Os119/85, 14Os120/87

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Veröffentlicht am 17.08.1982
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Norm

StGB §127 Abs2 Z1 D1

Rechtssatz

Entscheidendes Kriterium eines Gesellschaftsdiebstahls ist, daß mindestens zwei Personen im Einverständnis über die Verübung eines Diebstahls zur Tatzeit am Tatort oder in dessen näherer Umgebung zur Erreichung des gemeinsamen Zieles "arbeitsteilig" (gleichsam mit "verteilten Rollen") zusammenwirken, mag dieses Einverständnis auch ohne vorherige Verabredung erst (spontan) bei der Tatbegehung zustandegekommen sein mag auch nur einer von ihnen die Ausführungshandlungen setzen, während der andere die Ausführung bloß ermöglicht, fördert oder doch erleichtert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093594

Dokumentnummer

JJR_19820817_OGH0002_0090OS00119_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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