RS OGH 1982/8/18 7Nd515/82, 5Ob33/85, 4Nd1/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1982
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Norm

JN §31 I
JN §96

Rechtssatz

Die Tatsache, daß die Vorklage delegiert wurde, muß nicht zwangsläufig auch zu einer Delegierung der Widerklage führen. In der Regel wird jedoch der Zusammenhang des mit der Vorklage geltend gemachten Anspruches mit dem in der Widerklage erhobenen Anspruch, die weitgehende Identität der Beweismittel und die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verbindung für die Delegierung auch der Rechtssache der Widerklage sprechen.

Entscheidungstexte

  • 7 Nd 515/82
    Entscheidungstext OGH 18.08.1982 7 Nd 515/82
  • 5 Ob 33/85
    Entscheidungstext OGH 30.04.1985 5 Ob 33/85
    Auch; Veröff: JBl 1986,53
  • 4 Nd 1/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Nd 1/91
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046123

Dokumentnummer

JJR_19820818_OGH0002_0070ND00515_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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