Norm
EO §382 Z8 litb IVCRechtssatz
Mit dem Hinweis auf die ihm durch die Ausweisung aus der Ehewohnung drohende Obdachlosigkeit kann der Antragsgegner bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO nicht abwenden; es kommt lediglich auf das Wohn- und Sicherheitsbedürfnis des Antragstellers an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006026Dokumentnummer
JJR_19820818_OGH0002_0050OB00697_8200000_002