Norm
EO §382 Z8 litb IVCRechtssatz
Ob das Zusammenleben unerträglich ist, hängt von Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung des Ehegatten, der gefährdet zu sein behauptet, durch den anderen ab; dabei ist auch auf die Lebensverhältnisse, das Milieu der Ehegatten Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005969Dokumentnummer
JJR_19820818_OGH0002_0050OB00697_8200000_001