Norm
StGB §166Rechtssatz
Hausgemeinschaft setzt zumindest ein dem Zusammenleben in engerem Familienkreis entsprechendes gemeinschaftliches Wohnen in einer Wohnungseinheit, also ein "gemeinsames" Zuhause" voraus, bloßes Wohnen "unter einem Dach" (hier in getrennten Wohnungen eines Mietshauses) reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094984Dokumentnummer
JJR_19820820_OGH0002_0090OS00104_8200000_001