Norm
ABGB §163 KRechtssatz
Auch im Verfahren über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind kann die Beweiswürdigung mit Revision nicht angefochten werden. Die Ansicht, die Beiwohnung sei nicht erwiesen, ist mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung vereinbar, auch wenn die Vaterschaft nach den Sachverständigengutachten sehr wahrscheinlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048419Dokumentnummer
JJR_19820901_OGH0002_0060OB00730_8200000_001