RS OGH 1982/9/1 1Ob676/82, 3Ob600/82, 5Ob732/81, 6Ob694/83, 7Ob595/85, 5Ob572/84, 2Ob502/87, 4Ob98/9

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Veröffentlicht am 01.09.1982
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIm

Rechtssatz

Eine Sittenwidrigkeit langfristiger Bierbezugsverträge wird nur dann angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt wird, sodaß er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. Ob ein langfristiger Bierbezugsvertrag sittenwidrig ist, hängt nicht nur von der zeitlichen Dauer der vertraglichen Bindung, sondern ganz allgemein vom Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrages ab.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 676/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 676/82
    Veröff: EvBl 1983/12 S 45 = JBl 1983,321
  • 3 Ob 600/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 600/82
    nur: Eine Sittenwidrigkeit langfristiger Bierbezugsverträge wird nur dann angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt wird, sodaß er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. (T1) Beisatz: Je größer die Gegenleistungen des Getränkeerzeugers sind, desto einschneidender können im Einzelfall die Bindungen sein, die der Gastwirt im Interesse einer sachgerechten Risikobegrenzung auf Seite des Getränkeerzeugungsunternehmens noch hinnehmen muß. (T2)
  • 5 Ob 732/81
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 732/81
    nur T1; Beisatz: Schmiermittelbezugsvertrag (T3)
  • 6 Ob 694/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 694/83
    Veröff: SZ 56/144
  • 7 Ob 595/85
    Entscheidungstext OGH 04.07.1985 7 Ob 595/85
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Automatenaufstellungsvertrag (T4) Veröff: SZ 58/119
  • 5 Ob 572/84
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 5 Ob 572/84
    Beis wie T3
  • 2 Ob 502/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 502/87
    nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 98/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 98/93
    Auch
  • 4 Ob 147/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 147/93
    Auch; Veröff: SZ 66/138
  • 7 Ob 211/99a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 211/99a
    Auch; nur: Eine Sittenwidrigkeit langfristiger Bierbezugsverträge wird nur dann angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt wird. (T5) Beisatz: Hier: Kaffeebezugsvertrag. (T6)
  • 6 Ob 322/00x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
    Ähnlich; Beisatz: Die Zulässigkeit langfristiger Bindungen hängt vom Inhalt, vom Motiv und vom Zweck des Vertrages ab, also von einer im Einzelfall umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, im Regelfall vom Bestandinteresse der einen Partei und dem Auflösungsinteresse der anderen, ab. (T7) Beisatz: Bei Bezugsverträgen mit längerer Bindung ist auch zu berücksichtigen, welches Äquivalent für die Beschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit zur Verfügung gestellt wird. (T8) Beisatz: Die zu den Bierbezugsverträgen entwickelten Grundsätze gelten auch für andere vergleichbare Bezugsverträge. (T9) Beisatz: Hier: Tankstellenvertrag. (T10)
  • 1 Ob 108/03v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 108/03v
    Vgl; Beisatz: Ein Jagdpachtvertrag kann Bezugsverträgen ohne besonderen Grund nicht gleichgehalten werden. (T11); Veröff: SZ 2004/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016689

Dokumentnummer

JJR_19820901_OGH0002_0010OB00676_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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