TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/3 2000/07/0266

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, Bürgerstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. September 2000, Zl. IIIa1- 14.328/5, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben der Zollwachabteilung B vom 4. Mai 2000 wurde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck angezeigt, dass sich auf dem Grundstück der P-Schottergrube M am 21. April 2000 ein "Schaufelbagger" befinde. Unter "Angaben zur Person" findet sich der Name des Beschwerdeführers und unter der Spalte "genaue Warenbeschreibung" der Hinweis "Schaufelbagger (Arbeitsmaschine)".

Am 21. April 2000 - so die Anzeige weiter - sei von den Beamten der Zollwachabteilung B/MÜG zusammen mit dem Einsatzstellenleiter der Bergwacht M eine Kontrolle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich im Gemeindegebiet M, bei der P-Schottergrube ein alter "Schaufelbagger" befunden habe, der mit den Antriebsketten bereits im Erdboden eingewachsen und dort ohne Kennzeichen abgestellt worden sei. Das Fahrzeug, welches einen äußerst desolaten Eindruck erweckt habe, sei als nicht verkehrs- und betriebssicher zu bezeichnen. Ferner wurde auf die dem Akt beiliegenden Fotos verwiesen. Es sei festgestellt worden, dass aus dem Fahrzeug am Ende und auf beiden Seiten Diesel und Öl austrete und im Erdboden versickere, wobei eine Bodenprobe entnommen worden sei, welche der Anzeige beiliege. Vom Einsatzleiter der Bergwacht M sei der Behörde mitgeteilt worden, dass die Einsatzstelle M bereits seit zwei Jahren versuche, den Eigentümer zur Entsorgung zu bewegen. Bei einem Fahrzeug, welches nicht von allen Betriebsflüssigkeiten befreit sei, handle es sich um einen Problemstoff, somit um gefährlichen Abfall. Die Entsorgung solcher Fahrzeuge könne daher fachgerecht und gesetzeskonform nur über einen Altautoverwerter oder Schredderbetrieb erfolgen. Im Abfallkatalog ÖNORM S 2100 unter der Schlüsselnummer 35203 seien Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen,

z. B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl, als gefährlicher Abfall ausgewiesen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei versucht worden, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, welcher jedoch nicht erreichbar gewesen sei. Anlässlich eines Anrufes am 25. April 2000 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den "Bagger" zu entsorgen. Außerdem sei festgestellt worden, dass diese Schottergrube zur Baustoffablagerung genützt werde. Es liege eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 lit. f des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes vor. Ferner wird in dem Schreiben ausgeführt: "Standort und Eigentumsverhältnisse laut Angaben des Einsatzstellenleiters der Bergwacht M. Eigentümer des Standortes ist die Agrargemeinschaft M (Obmann die umseitig angeführte Person). Eigentümer des Baggers ist ebenfalls die umseitig angeführte Person. Für diese Schottergrube besteht keine Bewilligung als Baustoffdeponie."

Weiters wird in der Anzeige ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2000 angerufen habe. Dieser habe telefonisch folgende Aussage gemacht: "Es stimmt, dass der Grundeigentümer die Agrargemeinschaft M ist und dass ich Obmann dieser Agrargemeinschaft bin. Der beanstandete Bagger ist nicht mein Eigentum, sondern gehörte einer Person, (den Namen wollte er nicht nennen) die vor einiger Zeit leider verunglückt sei. Das Fahrzeug ist - soweit bekannt - noch betriebsbereit, jedoch habe ich schon längere Zeit nicht mehr nach dem Fahrzeug geschaut. Wenn es jedoch stimmt, dass Betriebsflüssigkeit austritt, werde ich versuchen, innerhalb von zwei bis drei Wochen, das Fahrzeug zu entfernen."

Auf Grund einer Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gab der Beschwerdeführer am 6. Juni 2000 laut Niederschrift im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens anlässlich einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck an, dass der Schaufelbagger in der P-Schottergrube nicht ihm gehöre. Der ehemalige Besitzer sei R. H. aus M, der allerdings bei einem Schiunfall vor über einem Jahr tödlich verunglückt sei. Der Bagger habe früher ihm gehört, allerdings habe er ihn seit zwei Jahren an R. H. verschenkt. Der Bagger werde noch benötigt, aus diesem Grunde werde er auch nicht entsorgt. Auf Vorhalt der Aussage der Zollwache, dass der Bagger eingewachsen und nicht betriebssicher sei und dass Betriebsflüssigkeiten austräten, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er keine austretenden Betriebsflüssigkeiten wahrgenommen habe, der Bagger vor einer Woche noch gefahren sei. Von wem könne er jedoch nicht angeben. Dieses Protokoll wurde laut Vermerk des Leiters der Amtshandlung vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt, weil dieser ausfällig geworden sei und sich zu einem näher genannten Zeitpunkt entfernt habe.

Mit Bescheid der BH Innsbruck vom 28. Juni 2000 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen bis längstens 15. Juli 2000 durchzuführen:

"1.

Der gegenständliche Schaufelbagger ist zu entfernen und

2.

nachweislich einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.

3.

Der gesamte durch ölhaltige Flüssigkeiten verunreinigte Boden ist zu entfernen und

              4.              nachweislich einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen."

In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass aus dem abgestellten Bagger bereits ölhaltige Flüssigkeiten ausgetreten seien, weshalb gegen die Bestimmung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 verstoßen worden sei. Es sei eine komplette Entfernung des Fahrzeugs von Nöten, weil durch austretende ölhaltige Flüssigkeiten, insbesondere Schmier- und Hydrauliköle sowie Diesel, bereits eine Gefährdung der Umwelt eingetreten sei und daher eine Entfernung im öffentlichen Interesse liege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen dazu fehlten, dass es sich bei dem gegenständlichen Schaufelbagger bzw. der Schubraupe um eine solche im Eigentum des Beschwerdeführers handle. Es fehlten auch Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer überhaupt Maßnahmen zu vertreten habe, die im Sinne des § 30 WRG 1959 relevant seien. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides werde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Zollwacheabteilung angezeigt und seitens der Bergwacht mitgeteilt worden sei, dass bereits seit zwei Jahren versucht worden sei, den Eigentümer zu einer Entsorgung des Fahrzeuges zu bewegen. Wer Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges sei, sei seitens der Behörde gar nicht erhoben worden. Es sei vielmehr - ohne jeden Beweis - bloß angenommen worden, dass der Beschwerdeführer Eigentümer dieses Fahrzeugs sei. Dies, obwohl der Beschwerdeführer in einem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich angegeben habe, er sei nicht Eigentümer dieses Fahrzeugs. Die Behörde sei sohin entgegen dem Grundsatz der Offizialmaxime ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen, womit die Behörde den Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Ferner habe die Behörde auch den Grundsatz des Parteiengehörs nicht gewahrt, weil sie dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Dazu sei die Behörde jedoch verpflichtet. Es nütze nichts, dass dem Beschwerdeführer in einem ebenfalls gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, weil das Verwaltungsstrafverfahren und das gegenständliche Verfahren gänzlich getrennte Verfahrensarten darstellten. Die Behörde habe den Beschwerdeführer daher auch in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Keinesfalls sei der Beschwerdeführer, der selbst gar nicht Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeugs sei, dazu verpflichtet, das Fahrzeug zu entfernen und zu entsorgen bzw. den verunreinigten Boden zu entfernen oder zu entsorgen. Die Behörde habe jegliche Feststellungen dahingehend unterlassen, wer tatsächlich Eigentümer des Fahrzeuges sei. Hätte die Behörde im Übrigen nicht feststellen können, wer tatsächlich Eigentümer sei, so hätte sie gemäß § 30 Abs. 4 WRG 1959 dem Liegenschaftseigentümer einen entsprechenden Auftrag zu erteilen gehabt. Die Erteilung des Auftrags an den Beschwerdeführer sei daher jedenfalls unrichtig. Die Behörde habe damit auch das Gesetz verkannt. Darüber hinaus habe die Behörde das Gesetz aber auch sonst unrichtig angewandt, weil nach der angeführten Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nur ein Auftrag zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen oder zur Nachholung unterlassener Arbeiten möglich sei. Beim Abstellen eines Fahrzeuges in einer Schottergrube handle es sich zweifellos nicht um eine Neuerung, sondern seien damit vielmehr Arbeiten an Anlagen gemeint. Von unterlassenen Arbeiten könne jedoch ebenfalls keine Rede sein. Somit zeige sich, dass die Behörde auch inhaltlich den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe.

Im Zuge des Berufungsverfahrens gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. August 2000 dem Einsatzleiter der Bergwacht M nachstehende Fragen zur Beantwortung gestellt:

              "1.              Kann bestätigt werden, dass der Schaufelbagger auf der Gp. 1318 KG M im Bereich der P-Schottergrube seit mehr als zwei Jahren dort abgestellt wurde?

              2.              Kann des Weiteren bestätigt werden, dass auf Grund des technischen Zustandes und bzw. auf Grund der Verbundenheit des Schaufelbaggers (Eintiefung im Erdreich, pflanzliche Überwachsung) objektiv davon ausgegangen werden kann, dass dieses Fahrzeug während des oben angeführten Zeitraumes dort abgestellt wurde.

              3.              Sind im Bereich des Abstellungsortes Spuren erkennbar, aus denen geschlossen werden könnte, dass diverse Erdarbeiten mit dem gegenständlichen Fahrzeug durchgeführt wurden.

              4.              Ist des Weiteren beim gegenständlichen Fahrzeug nach wie vor Diesel- und Ölaustritt am Boden erkennbar."

Der Einsatzleiter der Bergwacht M antwortete auf die Fragen wie folgt:

"Zu Punkt 1: bereits zu Zeiten, als der Bürgermeister E.L. Jagdpächter war in M, (Ende vor drei Jahren), hatten Bergwächter, die auch Jäger waren, Dienstaufträge, den bereits damals abgestellten Schaufelbagger in der P-Schottergrube zu kontrollieren.

Zu Punkt 2: bereits bei meinen damaligen Dienstgängen stellte ich mit meinen technischen Erfahrungen, 17 Jahre Raupenfahrer, fest, dass dieser Bagger nicht mehr fahrtüchtig war.

Zu Punkt 3.: in der gesamten Beobachtungszeit durch die Bergwacht konnten keine Erdarbeiten, bedingt durch den technischen Zustand, festgestellt werden.

Zu Punkt 4.: Beweis beiliegendes Bild Nr. 1 - Dieselaustritt bei der Zufuhr, Bild Nr. 2 - Öl im Erdreich, Aufnahmedatum 30.9.1999, von der Zollwache, Beamte W. und Kollege, vor Ort besichtigt und Bodenproben entnommen am 21.5.2000."

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Parteiengehörs mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. August 2000 vorgehalten.

In seiner Stellungnahme vom 19. September 2000 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass in der Schottergrube mit der Riedbezeichnung "P" zu keiner Zeit ein "Schaufelbagger" gestanden sei, sondern eine Schubraupe. Diese Schubraupe sei, als sie sich noch im Eigentum des Beschwerdeführers befunden habe, im Zeitraum Herbst 1997 bis Frühjahr 1998 in N gewesen, in welcher Zeit sie von R. H. verwendet worden sei bzw. an K. R. verliehen worden sei. Im Sommer 1998 sei R. H. an den Berufungswerber herangetreten und habe diesen ersucht, ihm die Schubraupe zu verkaufen. R. H. habe die Schubraupe für verschiedene Arbeiten im Bereich des Kieswerkes M. verwenden wollen, weil dort ein "Off-road-Rennen" veranstaltet worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin diese Schubraupe an R. H. veräußert. Tatsächlich wurde die Schubraupe von R. H. jedoch nicht ins Kieswerk M. verbracht, weil dort von der Firma K. M. Gesellschaft m.b.H., ein Kettenbagger leihweise zur Verfügung gestellt worden sei. R.H. habe dann in der Folge offensichtlich die Schubraupe in der Schottergrube "P" belassen und verschiedene Arbeiten mit dieser Schubraupe durchgeführt. Wenn nunmehr der Einsatzleiter der Bergwacht M ausführe, er habe bereits bei seinen damaligen Dienstgängen vor drei Jahren mit seinen technischen Erfahrungen als Raupenfahrer festgestellt, dass der Bagger nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, stelle sich die Frage, weshalb nicht damals bereits eine Anzeige erfolgt sei. Ebenso stelle sich die Frage, weshalb der Einsatzleiter der Bergwacht M auf Grund seiner technischen Erfahrung als Raupenfahrer den Unterschied zwischen einem Schaufelbagger und einer Schubraupe offensichtlich nicht kenne. Gänzlich unrichtig seien die Ausführungen des Einsatzleiters der Bergwacht M, dass während dieses gesamten Beobachtungszeitraumes, offensichtlich mehr als drei Jahre, auf Grund des technischen Zustandes mit der Schubraupe keine Erdarbeiten durchgeführt worden seien. Tatsächlich sei diese Schubraupe in jenem Beobachtungszeitraum von K. R. verwendet und auch verschiedene Arbeiten von R. H. durchgeführt worden, welcher Umstand jeder Zeit von K. S. bestätigt werden könne, welcher als damaliger Obmann der Agrargemeinschaft M R. H. den Auftrag erteilt habe, verschiedene Erdarbeiten durchzuführen. Wenn seitens des Einsatzleiters der Bergwacht M ausgeführt werde, dass am 30. September 1999 Lichtbilder über Dieselaustritt und Öl im Erdreich angefertigt worden seien, stelle sich ebenfalls die Frage, weshalb derart verspätet im Juni 2000 ein Bescheid erlassen werde. Keinerlei Ausführungen würden seitens des Einsatzleiters der Bergwacht M zur Frage getroffen, wer Eigentümer der Schubraupe sei. In diesem Zusammenhang werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Schubraupe in einem tadellosen und einsatzbereiten Zustand im Sommer 1998 an R. H. veräußert habe.

In der Folge holte die belangte Behörde eine Meldebestätigung betreffend R. H. ein, aus welcher hervorgeht, dass diese Person bereits am 26. Jänner 1998 verstorben ist. Dieses Ermittlungsergebnis, welches in offensichtlichem Widerspruch zu den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers in der vorgenannten Stellungnahme hinsichtlich der Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs durch R. H. und der Veräußerung dieses Fahrzeugs an letzteren steht, wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. September 2000 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers "gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959" als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, dass § 138 Abs. 1 WRG 1959 kein Gebot oder Verbot an normunterworfene Personen enthalte, sondern die Wasserrechtsbehörde nur ermächtige, außerhalb eines Strafverfahrens und unabhängig davon demjenigen, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten habe, die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufzutragen. Die Heranziehung des § 138 WRG 1959 sei auch dann nicht denkunmöglich, wenn nur eine objektive Übertretung des Wasserrechtsgesetzes ohne persönliches Verschulden vorliege. Für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages sei es nicht notwendig, dass irgendeine Person die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten habe, vielmehr reiche die objektive Verwirklichung eines dem Wasserrecht widersprechenden Zustandes aus. § 138 Abs. 1 WRG 1959 schließe die Möglichkeit nicht aus, dass mehrere Personen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten. Als Täter komme somit jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht habe. Die Behörde habe, sofern bei einer Mehrzahl von Verursachern der Anteil des Einzelnen nicht bestimmbar sei, Auswahlermessen darüber, welchen der Verursacher sie heranziehe.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Grundeigentümer als Adressat heranzuziehen sei, führte die belangte Behörde aus, dass Adressat wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 derjenige sei, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten habe, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen habe. Von dieser Regel mache § 138 Abs. 4 WRG 1959 eine Ausnahme (subsidiäre Grundeigentümerhaftung). Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer als Verursacher anzusehen sei und somit nicht subsidiär die Heranziehung des Grundeigentümers geboten sei.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass die §§ 30 ff WRG 1959 nicht als Tatbestand für den gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrag herangezogen werden könnten, führte die belangte Behörde aus, dass § 138 WRG 1959 nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei einer Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 1311 ABGB hinsichtlich der §§ 30 ff WRG 1959 Anwendung finde. Maßnahmen oder Unterlassungen, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten, lägen dann vor, wenn nach der Lage des Einzelfalles konkrete Umstände diese Gefahr erkennen ließen, wobei auch "an das Erkennen müssen" die im § 31 Abs. 1 WRG 1959 durch Verweisung des ABGB einbezogenen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen seien. Auf Grund der Tatsache, dass ein offensichtlich nicht funktionstüchtiges Fahrzeug, welches wassergefährdende Betriebsstoffe beinhalte, über Jahre hinweg offensichtlich ohne Wartung im freien Gelände abgestellt worden sei, sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die im § 31 WRG 1959 geforderte Sorgfaltspflicht verletzt worden sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Schubraupe zwischenzeitlich verschenkt bzw. verkauft sei, sei widersprüchlich. Es könne sich ein "gemäß § 31 WRG 1959 Verpflichteter" nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügung wie z. B. Verkauf oder Schenkung von Anlagen, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgehe, seiner öffentlichrechtlichen Verpflichtung entziehen. Vielmehr seien ihm ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit auch seinem Rechtsnachfolger auf § 31 WRG 1959 gestützte Maßnahmen vorgeschrieben werden könnten, die zur Verhinderung einer drohenden Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen, unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlagen, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgehe, vorzuschreiben.

Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, das ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug seit mehr als zwei Jahren auf der Gp. 1318, KG M, abgestellt und innerhalb dieses Zeitraums mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in Betrieb genommen habe. Zudem habe festgestellt werden können, dass R. H. bereits am 16. Jänner 1998 verstorben sei und somit nicht "während dieser Zeit" das gegenständliche Fahrzeug mittels Schenkung oder Kauf, die Aussagen seien widersprüchlich, erwerben habe könne. Es sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges sei. Somit könne auch von einem Auswahlermessen Abstand genommen werden. Die für die Anwendung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 erforderliche Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung sei durch Erfüllung des Tatbestands des § 31 WRG 1959 gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer führte in der Begründung der Beschwerde u. a. aus, er sei als Partei im erstinstanzlichen Verfahren völlig übergangen worden. Er habe in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, dass Feststellungen zum tatsächlichen Eigentum an dem im Bescheid angesprochenen Schaufelbagger sowie dazu, ob der Beschwerdeführer überhaupt Maßnahmen zu vertreten habe, die im Sinne des § 30 WRG 1959 relevant seien, fehlten. Weiters habe er klar gestellt, dass sich niemals ein Schaufelbagger des Beschwerdeführers auf der Schottergrube befunden habe, sondern eine Schubraupe, welche jedoch vor längerer Zeit in das Eigentum von R. H. übertragen worden sei. Ein über die Fragenbeantwortung der Tiroler Bergwacht hinausgehendes Ermittlungsverfahren sei im zweitinstanzlichen Verfahren unterblieben. Es sei somit nicht festgestellt worden, ob und welches Gewässer überhaupt verunreinigt werden habe können. Auch über das tatsächliche Ausmaß des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diesel- und Ölaustritts seien keinerlei Erhebungen getätigt worden. Ebenso sei kein Sachverständiger zugezogen worden. Da demnach nicht geklärt sei, ob und überhaupt in welchem Ausmaß tatsächlich eine Verunreinigung herbeigeführt werden habe können, erweise sich das Verfahren bereits deshalb als mangelhaft. Grundvoraussetzungen für die Anwendung des § 138 WRG 1959 (bzw. des § 31 WRG 1959 in Verbindung mit § 30 WRG 1959) seien nicht geklärt worden. Er habe darüber hinaus einen Zeugen dafür namhaft gemacht, dass die Schubraupe zwischenzeitlich benutzt worden sei und auch der spätere Eigentümer R. H. verschiedene Erdarbeiten mit dieser Schubraupe im Auftrag des als Zeugen angebotenen damaligen Obmanns der Agrargemeinschaft M durchgeführt habe. Dieser Zeuge sei jedoch von der belangten Behörde nicht einvernommen worden, obwohl er jedenfalls bedeutende Aussagen hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung bzw. des Eigentums hätte tätigen können. Die Behörde sei lediglich auf Grund der ihrerseits eingeholten Auskunft, wonach R. H. bereits im Jänner 1998 verstorben sei, davon ausgegangen, dass demnach der Beschwerdeführer Eigentümer sein müsse. Im Hinblick darauf, dass noch kein eindeutiges Ermittlungsergebnis vorgelegen sei und der Beschwerdeführer sogar Zeugen für sein Vorbringen namhaft gemacht habe, hätte die Behörde jedenfalls ein weiteres Ermittlungsverfahren, insbesondere durch Einvernahme des Zeugen, durchführen und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klären müssen, wer tatsächlicher Eigentümer der Schubraupe sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Schubraupe von anderen Personen benutzt worden sei. Es könne sohin insgesamt ohne Klärung der wahren Eigentumsverhältnisse bzw. ohne tatsächliche Klärung, wer die Schubraupe abgestellt und es zu vertreten habe, dass angeblich Diesel bzw. Öl ausgetreten sei, kein Vorwurf einer Übertretung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 gegen eine bestimmte Person und insbesondere nicht gegen den Beschwerdeführer vorgenommen werden. Auf Grund dessen könne sodann aber auch kein Auftrag nach § 138 WRG 1959 erteilt werden. Da die Behörde auch hiezu jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, habe sie die Verfahrensvorschriften gröblich verletzt. Die Behörde habe ferner keinerlei Feststellungen zur Schubraupe selbst getroffen, sondern sei grundsätzlich immer von einem Schaufelbagger ausgegangen, wobei im nunmehr angefochtenen Bescheid ohne jegliche weitere Begründung, plötzlich von einer Schubraupe gesprochen werde. Eine Korrektur des Entfernungsauftrages sei von der zweiten Instanz jedoch nicht vorgenommen worden. Eine Schubraupe und ein Schaufelbagger seien völlig verschiedene Dinge. Die belangte Behörde habe somit nicht geklärt, ob der Auftrag zur Entfernung nunmehr einen Schaufelbagger oder eine Schubraupe betreffe. Es seien auch sonst keine spezifizierenden Details über das Fahrzeug festgestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, einen Schaufelbagger zu entfernen, der tatsächlich gar nicht in der Schottergrube stehe. Auch insofern sei damit das Ermittlungsverfahren vollkommen unvollständig geblieben und es erweise sich im Übrigen auch der Auftrag zur Entfernung des "Schaufelbaggers" als rechtswidrig, weil der diesbezügliche Auftrag nicht exekutierbar sei. Ein Schaufelbagger könne jedenfalls nicht entfernt werden, die belangte Behörde habe somit die Verfahrensvorschriften auch hierbei gröblich verletzt.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Übertretung nach § 31 WRG 1959 auf Grund der wassergefährdenden Betriebsstoffe, welche das gegenständlich abgestellte Fahrzeug beinhalte, fehlten jedoch notwendige Feststellungen bzw. hätte ein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dies gelte insbesondere für die Frage der Beeinträchtigung der Beschaffenheit irgendwelcher Gewässer und der Minderung des Selbstreinigungsvermögens sowie zur tatsächlichen Verunreinigung und letztlich auch zu den wahren Eigentumsverhältnissen, was unterblieben sei. Ebenso seien Feststellungen hinsichtlich der Örtlichkeit des durch ölhaltige Flüssigkeiten verunreinigten Bodens unterblieben, wie insgesamt eine genaue Bezeichnung und Feststellung des betroffenen Grundstücks als solches. Die diesbezüglich fehlenden Feststellungen hätten in der Folge ebenfalls wiederum zum Ergebnis geführt, dass der Auftrag nach § 138 WRG 1959 nicht im Sinne der Rechtsprechung exekutierbar sei. Es werde von der Rechtsprechung nämlich gefordert, dass dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden müsse, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits müsse auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein. Auf Grund des unvollständigen bzw. fehlerhaften Ermittlungsverfahrens sei ein Auftrag erteilt worden, der den vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung nicht entspreche und einer Zwangsvollstreckung nicht zugänglich sei, weil eine genaue Bezeichnung der Örtlichkeiten und des zu entfernenden Fahrzeugs sowie des zu entfernenden verunreinigten Bodens völlig fehle.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt werde, so bestimmt gefasst werden müsse, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich sei. Durch die Spruchfassung müsse einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein. Diesen Grundsätzen werde jedoch der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides keineswegs gerecht. Auf Grund der Tatsache, dass im nunmehr angefochtenen Bescheid ohne jegliche weitere Begründung plötzlich von einer Schubraupe ausgegangen werde, im Bescheid erster Instanz jedoch die Entfernung eines Schaufelbaggers aufgetragen werde, ergäben sich bereits gravierende Widersprüche.

Darüber hinaus sei weder ein Schaufelbagger noch die Schubraupe konkret bezeichnet worden, sodass auch insofern eine Zwangsvollstreckung nicht möglich sei. So fehlten beispielsweise Angaben zur Fahrgestell- oder Motornummer oder irgendeine andere genaue Abgrenzung zu jeder anderen Schubraupe bzw. jedem anderen Schaufelbagger. Die Behörde selbst habe darauf hingewiesen, dass es sich bei der Örtlichkeit um eine Schottergrube handle. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass sich auf Schottergruben regelmäßig nicht bloß eine einzige Schubraupe bzw. ein einziger Schaufelbagger befinden. Da die Berufungsbehörde im von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren ebenfalls jegliche Feststellung zur Konkretisierung der Schubraupe unterlassen habe, sie andererseits den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt habe, ohne den Auftrag zu korrigieren oder korrigierend zu ergänzen, habe sie den nunmehr angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

Die vorerwähnten Ausführungen würden sinngemäß auch für den Punkt 3. und 4. des Spruches des Bescheides erster Instanz gelten. Es fehlten jegliche Feststellungen, auf welchem Grundstück sich der "verunreinigte Boden" befinde und ebenso fehlten Feststellungen dazu, wo genau sich auf dem Grundstück der verunreinigte Boden befinden solle. Der Beschwerdeführer sei seinerseits zweifellos nicht gehalten, jeglichen durch ölhaltige Flüssigkeiten verunreinigten Boden zu entfernen, sondern selbstverständlich nur jenen kleinen Bereich, dessen Verunreinigung man ihm im konkreten Fall vorwerfe. Es mangle jedoch bereits an der Bezeichnung des Grundstücks, von welchem ein verunreinigter Boden zu entfernen wäre. Der Spruch sei so allgemein gehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch verpflichtet sei, in einer nicht näher bezeichneten Gegend sämtlichen durch ölhaltige Flüssigkeiten verunreinigten Boden zu entfernen, was dazu führen würde, dass er auch verpflichtet wäre, ölhaltigen Boden unabhängig von der ihm vorgeworfenen Verschmutzung zu entfernen. Dieser Teil des Spruches sei sohin einer Zwangsvollstreckung nicht zugänglich, weil er zu allgemein gehalten sei. Es werde der Spruch insgesamt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht gerecht. Da dies die belangte Behörde im Berufungsverfahren nicht erkannt und selbst keine weiteren Ermittlungen dazu getätigt habe, habe sie den nunmehr angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf, nicht in einem größeren Umfang mit wasserrechtlichen Aufträgen belastet werden, als in dem Umfang, im dem ihm eine Übertretung vorgeworfen werde. Die belangte Behörde hätte von sich aus den Auftrag zu konkretisieren bzw. zu korrigieren gehabt, dies umso mehr, als sie selbst ein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Bescheid aber auch deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 31 i.V.m. 138 WRG 1959 konkret festgestellt zu haben, entscheidende Voraussetzungen für die Heranziehung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht ermittelt habe. Sie habe sohin die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt.

Die belangte Behörde habe - so die Beschwerde weiter - § 31 WRG 1959 unrichtig ausgelegt, weil der Beschwerdeführer keineswegs gehalten sei, eine fremde Schubraupe zu warten oder diese zu entfernen. Auch eine Mittäterschaft komme demnach nicht in Frage bzw. lägen hiefür keine Ergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren vor. Die Behörde sei ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren einfach davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Schubraupe sei. Er sei zudem über das Ermittlungsergebnis, wonach R. H. bereits im Jänner 1998 verstorben sei, nicht unterrichtet worden und habe hiezu gar keine Stellungnahme abgeben können. Von diesem Beweisergebnis hätte die Behörde den Beschwerdeführer in Kenntnis setzen und ihm die Gelegenheit einräumen müssen, hiezu Stellung zu nehmen. Auf Grund der Tatsache, dass R. H. im Jänner 1998 verstorben sei, handle es sich bei den Ausführungen, wonach die Schubraupe dem R. H. im Sommer 1998 in dessen Eigentum übertragen worden sei, offensichtlich um einen Irrtum. Ohne jegliche Begründung sei die Behörde jedoch davon ausgegangen, dass das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers unrichtig sei. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach R. H. bereits im Jänner 1998 verstorben sei, mitgeteilt, so hätte der Beschwerdeführer seinen Irrtum berichtigen und neben dem bereits als Zeugen angebotenen Obmann der Agrargemeinschaft M allenfalls noch weitere Zeugen für die Richtigkeit seiner Angaben namhaft machen können. Es verletze jedenfalls die Grundsätze des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung, einen Bescheid auf dem Beschwerdeführer nicht zugängliche Beweismittel zu stützen. Ein ordentliches Ermittlungsverfahren sei insofern nicht durchgeführt worden, als die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen nicht einvernommen wurden bzw. insofern einseitige Erhebungen durchgeführt worden seien. Auf Grund dessen habe die belangte Behörde sodann die gesetzlichen Bestimmungen unrichtig ausgelegt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

§ 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 lautet:

"Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen."

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Die Wasserrechtsbehörden beider Instanzen haben den dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag ausdrücklich auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützt; gleichzeitig wurde jedoch dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen die sich aus § 31 Abs. 1 WRG 1959 ergebende Verpflichtung zur Vermeidung von unzulässigen Einwirkungen auf Gewässer zur Last gelegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Maßnahme dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. die bei Oberleitner, Wasserrechtsgesetz, 2000, S. 396 unter E 17 wiedergegebene Judikatur). Eine solche Bewilligungspflicht könnte sich allenfalls aus § 32 Abs.1 WRG 1959 ergeben, wonach Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 unterscheidet sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von dem des § 31 leg. cit. dadurch, dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muss, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt, während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/07/0145).

Auf der Grundlage des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts kann hinsichtlich der vom gegenständlichen Fahrzeug infolge Austretens von Diesel und Öl ausgehenden Verunreinigung des umliegenden Erdreichs nicht von einem beabsichtigten Angriff auf die Beschaffenheit von (Grund-)Wasser, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt, gesprochen werden. Vielmehr kann von dem abgestellten Fahrzeug eine zwar nicht grundsätzlich vorgesehene, aber erfahrungsgemäß mögliche Einwirkung auf Gewässer (Grundwasser) im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 ausgehen.

Obwohl die belangte Behörde unzutreffenderweise den wasserpolizeilichen Auftrag auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützt hat, wurde der Beschwerdeführer hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, weil der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt durchaus geeignet ist, die Verwirklichung eines Verstoßes gegen § 31 Abs. 1 leg. cit. aufzuzeigen. Da der in Bescheidform erlassene wasserpolizeiliche Auftrag auch auf die erste Alternative des § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 im Beschwerdefall gestützt werden kann, lag insoweit keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer vor.

Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weil sie es unterließ, die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Erfüllungsfrist, welche mit 15. Juli 2000 von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz festgesetzt wurde, auf Grund der Berufung entsprechend anzupassen, zumal diese Frist im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (dieser wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2000 zugestellt) bereits verstrichen war. Eine Frist zur Erbringung einer Leistung darf jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, weil sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/07/0108, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer wendet ferner unzureichende Ermittlungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags an ihn als Verpflichteter ein, zumal er u.a. behauptet, eine Schubraupe "in einem tadellosen und einsatzbereiten Zustand (vgl. die vorzitierte Stellungnahme vom 19. September 2000) an einen näher genannten Dritten (R. H.) veräußert zu haben.

Als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 kommt jedermann in Betracht, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Derjenige, der eine von den in § 31 Abs. 1 WRG 1959 genannten Maßnahmen bzw. Unterlassungen betroffene Anlage betreibt bzw. betrieben hat, kann als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/07/0108).

Es ist unbestritten, dass das gegenständliche Fahrzeug ursprünglich dem Beschwerdeführer gehörte. Allerdings wird vom Beschwerdeführer eingewendet, nicht mehr Eigentümer dieses Fahrzeugs zu sein. Er sei keineswegs gehalten, eine fremde Schubraupe zu warten oder diese zu entfernen. Es würde auch keine "Mittäterschaft" in Frage kommen und es würden hiefür keinerlei Ergebnisses aus dem Ermittlungsverfahren vorliegen.

Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. auf die hg. Judikatur, wonach sich ein gemäß § 31 WRG 1959 Verpflichteter nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen, wie z.B. den Verkauf von Anlagen oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen kann. Vielmehr seien ihm, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit auch seinem zivilrechtlichen Rechtsnachfolger auf § 31 WRG 1959 gestützte Maßnahmen vorgeschrieben werden können, die zur Verhinderung einer drohenden Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen, unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über diese Anlagen oder Liegenschaften, vorzuschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 91/07/0033).

Dies setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens bereits als Verpflichteter im Sinne des § 31 WRG 1959 feststeht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden könnte, dass das gegenständliche Fahrzeugs weiterhin in seiner Gewahrsame ist oder zumindest zu einem Zeitpunkt noch war, zu dem erforderliche Maßnahmen zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung zu treffen gewesen wären.

In Bezug auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer weiterhin Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeugs sei, weil der vom Beschwerdeführer genannte Erwerber des Fahrzeugs schon vor dem vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt des Rechtsübergangs verstorben sei, zeigt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf, weil ihm die diesbezüglich von der belangten Behörde ergänzend eingeholte Meldebestätigung, aus der hervorgeht, dass R. H. bereits am 16. Jänner 1998 verstorben ist, nicht im Zuge des Parteiengehörs vorgehalten wurde und er daher auch nicht einen ihm nach seinen Behauptungen unterlaufenen Irrtum bezüglich des Erwerbszeitpunktes dieses Fahrzeugs durch R. H. aufklären habe können. Außerdem wurde der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsverfahrens von der Behörde nicht aufgefordert, nähere Nachweise für den behaupteten Eigentumsübergang (einschließlich der Gewahrsame) am gegenständlichen Fahrzeug bezüglich des R. H. zu erbringen. Falls jedoch eine Eigentumsübertragung (einschließlich des Übergangs der Gewahrsame) an R. H. tatsächlich stattgefunden haben sollte und das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt - wie in der Beschwerde behauptet - in einem "tadellosen und einsatzbereiten Zustand" war, wofür nähere Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen fehlen, würde es aber an der Zulässigkeit einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Verpflichteter nach § 31 WRG 1959 fehlen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254, m.w.N.). Diesen Anforderung wird jedoch der von der belangten Behörde bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - wie noch auszuführen ist - nicht gerecht.

Der Beschwerdeführer erachtet den ihm erteilten Entfernungsauftrag wegen einer von ihm behaupteten unrichtigen Bezeichnung des zu entfernenden Gegenstandes (Schaufelbagger bzw. Schubraupe) als inhaltlich nicht ausreichend bestimmt.

Mit diesem Vorbringen, das der Beschwerdeführer bereits in der Berufung erstattet hat, unterließ die belangte Behörde eine Auseinandersetzung. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht beurteilen, ob dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht. Allerdings würde der Umstand allein, dass der zu entfernende Gegenstand unrichtig bezeichnet worden ist, nicht zu einer mit Aufhebung verbundenen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen, wenn der zu entfernende Gegenstand durch andere Merkmale, wie z.B. die Fahrgestell- und/oder Motornummer oder eine präzise Ortsbezeichnung oder dergleichen ausreichend fixiert wäre, was aber nicht der Fall ist. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der mit dem angefochtenen Bescheid unverändert bestätigt wurde, ist lediglich davon die Rede, dass der "gegenständliche Schaufelbagger" zu entfernen sei. Jede weitere Konkretisierung - wie insbesondere die Ortsangabe - fehlt, sodass sich insgesamt der Spruch als nicht ausreichend determiniert erweist.

Diese mangelnde Bestimmtheit des Spruchs schlägt auch auf die Bestimmtheit des zu entfernenden Öls durch. Mit einer präzisen Erfassung des zu entfernenden Gegenstandes wäre wohl auch das zu entfernende Öl örtlich und umfänglich ausreichend präzisiert.

Da die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 572 wiedergegebene hg. Judikatur), war der angefochtene Bescheid aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, weshalb sich auch ein näheres Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren betreffend Schriftsatzaufwand und "USt." für eine zur Gegenschrift der belangten Behörde verfasste Replik des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil

für eine Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde kein Anspruch auf Schriftsatzaufwand besteht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 686, wiedergegebene hg. Judikatur).

Wien, am 3. Juli 2003

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070266.X00

Im RIS seit

09.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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