Norm
ABGB §886Rechtssatz
Wenn auf einer Vertragsseite mehrere Parteien beteiligt sind, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn alle Parteien unterschrieben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017247Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022