RS OGH 1982/9/1 6Ob647/82, 2Ob516/87, 5Ob2085/96w, 6Ob25/00w, 5Ob208/10i, 6Ob185/16y, 5Ob150/21a

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Veröffentlicht am 01.09.1982
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Norm

ABGB §886

Rechtssatz

Wenn auf einer Vertragsseite mehrere Parteien beteiligt sind, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn alle Parteien unterschrieben haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017247

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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