Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Hat sich eine Vertragspartei das Recht vorbehalten, in Teillieferungen zu erfüllen, darf die entgegen der allgemeinen Regel des § 1415 ABGB Teilerfüllungen nicht zurückweisen, solange kein zum Rücktritt berechtigender Verzug mit einer Teilleistung vorliegt. Diese Rechtsstellung kann auch durch die nachträgliche Mitteilung, es müsse, wenn nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeliefert werde, die gesamte Lieferung storniert werden, nicht mehr einseitig geändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018453Dokumentnummer
JJR_19820901_OGH0002_0010OB00695_8200000_002