Norm
ABGB §889Rechtssatz
Die Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung richtet sich nach dem Willen beider Parteien oder nach dem dem Gegner beim Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen der anderen Partei. Die Erfüllung ist dann teilbar, wenn die Partei den Vertrag auch über einen Teil für entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen hätte. Hat hingegen ein solches Interesse am Teilaustausch erkennbar gefehlt, liegt Unteilbarkeit vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017293Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022