Norm
ZPO §500 Abs2Rechtssatz
Aus Art 92 Abs 1 B-VG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung (hier: über die Haftfrage) einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020