RS OGH 1982/9/8 3Ob109/82, 3Ob84/82, 3Ob147/89, 3Ob14/91 (3Ob15/91, 3Ob16/91), 3Ob152/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1982
beobachten
merken

Norm

EO §42 Abs1 Z1 F
EO §42 Abs1 Z1 I1
EO §44 B2
EO §44 E
VerfGG 1953 §85 Abs2

Rechtssatz

Die gerichtliche Exekution, die auf Grund eines den Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildenden Titels geführt wird, kann nur dann wegen Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgeschoben werden, wenn der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nach § 85 Abs 2 VerfGG 1953 zuerkannt wurde. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Exekution auf Antrag der betreibenden oder verpflichteten Partei aufzuschieben, ohne dass die sonstigen Aufschiebungsvoraussetzungen der Exekutionsordnung, insbesondere des § 44 EO, vorliegen müssten, es bleiben jedoch Exekutionsakte, welche zur Zeit der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung bereits in Vollzug gesetzt waren aufrecht, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zurückwirkt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 84/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 84/82
  • 3 Ob 109/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 109/82
    Veröff: SZ 55/120
  • 3 Ob 147/89
    Entscheidungstext OGH 10.01.1990 3 Ob 147/89
    nur: Die gerichtliche Exekution, die auf Grund eines den Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildenden Titels geführt wird, kann nur dann wegen Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgeschoben werden, wenn der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nach § 85 Abs 2 VerfGG 1953 zuerkannt wurde. (T1); Veröff: RZ 1990/100
  • 3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    nur T1; Beisatz: Eine solche Beschwerde ist ihrem Wesen nach etwas anderes als die Verfahrenshandlung, die den Grund für die Aufschiebung bildete. Sie könnte daher nur dann zur Aufschiebung führen, wenn sie einem der Aufschiebungsgründe, die im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind, zu unterstellen ist. (T2); Veröff: SZ 64/88
  • 3 Ob 152/06h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 152/06h
    Vgl aber; Beisatz: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde kann grundsätzlich einen Aufschiebungsgrund für das Exekutionsverfahren darstellen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001741

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0030OB00109_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten