Norm
StEG §6Rechtssatz
Ein Beschluß über den Anspruch auf eine Haftentschädigung ist der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Nur bei geänderter Sachlage ist ein neuer Antrag und eine neue Entscheidung über die Anspruchsvoraussetzungen nach dem StEG zulässig (vgl SSt 16/18).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0087749Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0110OS00126_8200000_001