RS OGH 1982/9/8 11Os126/82, 12Os160/88

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Veröffentlicht am 08.09.1982
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Norm

StEG §6

Rechtssatz

Ein Beschluß über den Anspruch auf eine Haftentschädigung ist der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Nur bei geänderter Sachlage ist ein neuer Antrag und eine neue Entscheidung über die Anspruchsvoraussetzungen nach dem StEG zulässig (vgl SSt 16/18).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0087749

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0110OS00126_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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