RS OGH 1982/9/8 3Ob115/82, 3Ob74/89 (3Ob75/89), 3Ob108/91, 6Ob1559/92, 10ObS85/98t, 10ObS276/98f, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1982
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Norm

ZPO §36 Abs1
ZPO §434

Rechtssatz

Auch im bezirksgerichtlichen Verfahren wird das Erlöschen der Vollmacht erst mit der Anzeige wirksam; sie muss aber nicht in Form eines Schriftsatzes erfolgen; es genügt, wenn die fernmündliche Anzeige vom Richter zur Kenntnis genommen und im Verhandlungsprotokoll festgehalten wurde (ähnlich schon EvBl 1964/228; RZ 1968,54).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 115/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 115/82
  • 3 Ob 74/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 74/89
    nur: Auch im bezirksgerichtlichen Verfahren wird das Erlöschen der Vollmacht erst mit der Anzeige wirksam. (T1)
    Beisatz: Gilt auch im Exekutionsverfahren. (T2)
    Veröff: AnwBl 1990,451
  • 3 Ob 108/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 108/91
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 1559/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 6 Ob 1559/92
  • 10 ObS 85/98t
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 85/98t
    Auch; nur T1; Beisatz: Grundsätzlich ist für Rechtstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. Das Gericht hat, auch wenn ihm auf andere Weise Widerruf oder Kündigung der Vollmacht zur Kenntnis gelangt sind, bis zum Einlangen des Schriftsatzes den bisherigen Bevollmächtigten als voll befugten Parteienvertreter zu behandeln (§ 36 Abs 1 ZPO; EvBl 1976/68; EvBl 1963/451; ZBl 1937/707). Im bezirksgerichtlichen Verfahren könnte der Schriftsatz auch durch gerichtliches Protokoll ersetzt werden, wenn die Partei nicht durch Rechtsanwälte vertreten ist (§ 434 Abs 1 ZPO; EvBl 1964/228). (T3)
  • 10 ObS 276/98f
    Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f
    Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Grundsätzlich ist für Rechtstreitigkeiten, in denen kein absoluter Anwaltszwang herrscht, die Kündigung oder der Widerruf der Vollmacht gegenüber Gericht und Gegenpartei erst mit der Mitteilung an sie wirksam. Wenngleich also im Innenverhältnis das Vollmachtsverhältnis durch Kündigung oder Widerruf im Zeitpunkt der Willenserklärung erlischt, ist der Eintritt der Wirkungen gegenüber Gericht und Gegenpartei von deren Benachrichtigung abhängig. (T4)
    Beisatz: Hier: Die Anzeige des Erlöschens der Prozessvollmacht hätte in Form eines Schriftsatzes erfolgen müssen (10 Ob S 85/98t). Eine von einer Kanzleikraft des Anwaltes gegenüber einer Kanzleikraft des Prozeßgerichtes erfolgte Mitteilung über die Auflösung des Vertretungsverhältnisses kann nicht als wirksame Beendigung des Vollmachtsverhältnisses qualifiziert werden. (T5)
  • 1 Ob 83/15k
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 83/15k
    Vgl auch; Beisatz: Hat eine Partei in einem Verfahren außer Streitsachen eine Verfahrensvollmacht erteilt, sind bis zu deren Kündigung oder Widerruf (vgl § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 36 ZPO) alle dieses Verfahren betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten vorzunehmen (§ 24 Abs 1 AußStrG iVm § 93 Abs 1 ZPO). (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035711

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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