Norm
ZPO §36 Abs1Rechtssatz
Auch im bezirksgerichtlichen Verfahren wird das Erlöschen der Vollmacht erst mit der Anzeige wirksam; sie muss aber nicht in Form eines Schriftsatzes erfolgen; es genügt, wenn die fernmündliche Anzeige vom Richter zur Kenntnis genommen und im Verhandlungsprotokoll festgehalten wurde (ähnlich schon EvBl 1964/228; RZ 1968,54).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015