Norm
FinStrG §21 Abs1Rechtssatz
Bei echter gleichartiger Realkonkurrenz, sogenannter Deliktswiederholung, liegt ohne Rücksicht auf die Zahl der Fakten und die verwirklichten Täterschaftsformen nur eine strafbare Handlung, dh lediglich ein Tatbestand vor. (Nichtigkeit freilich nur, wenn mehrere Strafen verhängt werden: § 281 Abs 1 Z 11 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0085950Dokumentnummer
JJR_19820909_OGH0002_0130OS00108_8200000_001