Norm
FinStrG §37Rechtssatz
Die gerichtliche Strafbarkeit des Abgabenhehlers hängt nicht davon ab, ob diesem der die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung der Vortat begründenden erschwerenden Umstand bekannt war oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P ; siehe RS0086854European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086468Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010