Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Untreue als Sonderdelikt verdrängt allgemein strafbare Handlungen die bei ihrer Begehung in concreto in zumindest einer ihrer Teilphasen mitverwirktlicht werden und in ihrer Gesamtauswirkung nicht strenger strafbedroht sind (so schon 13 Os 4/79 ua); hier: den eine faktisch unabdingbare Voraussetzung für die Vollendung die Untreue bildenden Betrug.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091714Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0100OS00048_8200000_002