RS OGH 1982/9/14 5Ob661/82, 1Ob664/87, 4Ob1617/95, 1Ob301/97i, 1Ob295/98h, 5Ob136/09z, 6Ob200/12y, 1

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Veröffentlicht am 14.09.1982
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Norm

ABGB §484
ABGB §492

Rechtssatz

Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist weder befugt, die notwendige Änderung des Weges ohne Zustimmung des Belasteten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch rechtlich in der Lage, sich unter Berufung auf die Erfordernisse moderner Betriebsführung die vom Belasteten für eigene Zwecke vorgenommene Wegänderung ohne dessen Zustimmung zunutze zu machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 661/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 661/82
    Veröff: SZ 55/125 = MietSlg 34055
  • 1 Ob 664/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 664/87
    nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. (T1)
    Veröff: SZ 60/160 = NZ 1989,71
  • 4 Ob 1617/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1617/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 301/97i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 301/97i
    Vgl; Beisatz: Die Auffassung, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur abgesteckten Grenzen. (T2)
  • 1 Ob 295/98h
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 295/98h
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Inanspruchnahme eines breiteren als bisher befahrenen Grundstreifens stellt immer eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts dar. Eine solche eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muss der Belastete nicht dulden, weil die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen kann. (T3)
  • 5 Ob 136/09z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 136/09z
    Auch; Beisatz: Der Servitutsberechtigte hat kein Recht, dem Beschwerten die Errichtung einer Abgrenzung des nicht belasteten Teils seiner Liegenschaft vom Servitutsweg zu verbieten. Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T4)
  • 6 Ob 200/12y
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 200/12y
    nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit insbesondere ist dann anzunehmen. (T5)
    Beisatz: Im Einzelfall kann eine Verbreiterung des Wegs im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein. (T6)
  • 1 Ob 225/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 225/12p
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 55/13v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 55/13v
    Vgl; Ähnlich Beis wie T3
  • 2 Ob 168/13i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 168/13i
    nur T1; Beis wie T4 nur: Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T7)
    Beisatz: Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T8)
  • 4 Ob 56/18s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 56/18s
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 187/20s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 5 Ob 187/20s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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