RS OGH 1982/9/14 5Ob302/82, 8Ob125/99m, 1Ob115/00v, 8ObA149/01x, 3Ob157/06v, 8Ob127/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1982
beobachten
merken

Norm

KO §110
KO §156 Abs4

Rechtssatz

Die Versäumung der Klagefrist zieht nur den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung sowie die Möglichkeit der Konkursaufhebung ohne Zustimmung des säumigen Gläubigers nach sich; sie steht der Geltendmachung der Ausgleichsquote und des Wiederauflebens der vollen Forderungshöhe im Falle des Verzuges des Gemeinschuldners mit der Erfüllung des Ausgleiches im Sinne des § 156 Abs 4 KO (§ 53 Abs 4 AO) nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 302/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 302/82
  • 8 Ob 125/99m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 125/99m
    Auch; nur: Die Versäumung der Klagefrist zieht den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung nach sich. (T1)
  • 1 Ob 115/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
    Auch; Beisatz: Die Frist des § 110 Abs 4 KO ist keine Präklusivfrist, sondern eine verfahrensrechtliche Frist. Ihre Versäumung zieht zwar die in der KO angeführten Folgen nach sich (kein Gleichstellungsanspruch, keine Notwendigkeit der Zustimmung bei Aufhebung des Konkurses), hat aber für sich noch nicht den Anspruchsverlust zur Folge. (T2)
  • 8 ObA 149/01x
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 ObA 149/01x
    Auch
  • 3 Ob 157/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 157/06v
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/161
  • 8 Ob 127/12b
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 127/12b
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten