Norm
PatG 1970 §22Rechtssatz
Hat ein Schloßerzeuger und Schlüsselerzeuger ein Patent, auf Grund dessen er die Anfertigung von Nachschlüsseln durch gewerbsmäßige Schlüsseldienste verbieten kann, ist die Ankündigung, daß für diese Schlüssel ein "gesetzlicher Nachschlüsselschutz" bestehe, nicht irreführend. Ob auch der Schlüsselinhaber zur Geltendmachung der sich aus § 22 PatG ergebenden Rechte berechtigt ist, ist bedeutungslos. - gesetzlicher Nachschlüsselschutz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071075Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0040OB00369_8200000_001