RS OGH 1982/9/14 4Ob369/82 (4Ob370/82), 4Ob319/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1982
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Norm

PatG 1970 §22
UWG §2 D6

Rechtssatz

Hat ein Schloßerzeuger und Schlüsselerzeuger ein Patent, auf Grund dessen er die Anfertigung von Nachschlüsseln durch gewerbsmäßige Schlüsseldienste verbieten kann, ist die Ankündigung, daß für diese Schlüssel ein "gesetzlicher Nachschlüsselschutz" bestehe, nicht irreführend. Ob auch der Schlüsselinhaber zur Geltendmachung der sich aus § 22 PatG ergebenden Rechte berechtigt ist, ist bedeutungslos. - gesetzlicher Nachschlüsselschutz.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 369/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 369/82
    Veröff: ÖBl 1983,42
  • 4 Ob 319/86
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 4 Ob 319/86
    Vgl; Beisatz: Die Anfertigung von Nachschlüsseln aber in der Regel bereits in das Recht des Erwerbers eines patentgeschützten Gegenstand, diesen zu gebrauchen, fällt. (T1) Veröff: ÖBl 1986,147 = GRURInt 1987,603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071075

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0040OB00369_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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