Norm
BAG §14 Abs2 litdRechtssatz
Wurde die Ausbildung des Lehrlings im Lehrvertrag für den Standort einer bestimmten weiteren Betriebsstätte vereinbart, so ist im Falle der Endigung der Ausübungsbefugnis infolge Einstellung (§ 48 Abs 1 GewO) oder Zurücklegung (§ 85 Z 9 GewO) der Gewerbeausübung in dieser Betriebsstätte der Lehrberechtigte rechtlich unfähig geworden, seine Verpflichtungen aus dem Lehrvertrag zu erfüllen; das Lehrverhältnis endet daher vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit. Ob der Lehrberechtigte daneben für eine andere, nicht den Gegenstand des Lehrvertrages bildende Betriebsstätte weiterhin eine Gewerbeberechtigung besitzt, ist belanglos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052719Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0040OB00106_8200000_001