RS OGH 1982/9/14 4Ob106/82

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Veröffentlicht am 14.09.1982
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Norm

BAG §14 Abs2 litd

Rechtssatz

Wurde die Ausbildung des Lehrlings im Lehrvertrag für den Standort einer bestimmten weiteren Betriebsstätte vereinbart, so ist im Falle der Endigung der Ausübungsbefugnis infolge Einstellung (§ 48 Abs 1 GewO) oder Zurücklegung (§ 85 Z 9 GewO) der Gewerbeausübung in dieser Betriebsstätte der Lehrberechtigte rechtlich unfähig geworden, seine Verpflichtungen aus dem Lehrvertrag zu erfüllen; das Lehrverhältnis endet daher vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit. Ob der Lehrberechtigte daneben für eine andere, nicht den Gegenstand des Lehrvertrages bildende Betriebsstätte weiterhin eine Gewerbeberechtigung besitzt, ist belanglos.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 106/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 106/82
    Veröff: Arb 10182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052719

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0040OB00106_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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