RS OGH 1982/9/14 4Ob100/82 (4Ob101/82 - 4Ob104/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1982
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Norm

ArbGerG §25 F
JN §7
ZPO §477 Abs1 Z2 D2b

Rechtssatz

Weist das Berufungsgericht eine vom Erstgericht gemäß § 508 ZPO vorgelegte Revision als unzulässig zurück, ergeht ein solcher Beschluß nicht im Berufungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren; er ist vom Berufungsgericht - in nichtöffentlicher Sitzung - ohne Zuziehung von Beisitzern zu fassen; entscheidet das Berufungsgericht durch einen aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern zusammengesetzten Senat, dann leidet sein Beschluß an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 100/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042167

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0040OB00100_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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