Norm
ArbGerG §25 FRechtssatz
Weist das Berufungsgericht eine vom Erstgericht gemäß § 508 ZPO vorgelegte Revision als unzulässig zurück, ergeht ein solcher Beschluß nicht im Berufungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren; er ist vom Berufungsgericht - in nichtöffentlicher Sitzung - ohne Zuziehung von Beisitzern zu fassen; entscheidet das Berufungsgericht durch einen aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern zusammengesetzten Senat, dann leidet sein Beschluß an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042167Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0040OB00100_8200000_001