RS OGH 1982/9/14 4Ob81/82, 3Ob244/98y, 8ObA17/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1982
beobachten
merken

Norm

AngG §27 B
AngG §27 C

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein zeitliches Hinausschieben der Wirksamkeit einer Entlassung zulässig ist, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Es ist zu prüfen, welche Gründe hiefür maßgebend waren. Ein zulässiges Hinausschieben liegt vor, wenn ein Discjockey, der zum Abenddienst zu spät kommt, noch verhalten wird, seinen Dienst am Entlassungstag zu verrichten, weil an diesem Tag eine Tombola angesetzt ist und der Dienstgeber trotz seiner Bemühungen keine Ersatzkraft für diesen Abend auftreiben kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 81/82
    Veröff: Arb 10178
  • 3 Ob 244/98y
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 244/98y
    nur: Bei der Beurteilung, ob ein zeitliches Hinausschieben der Wirksamkeit einer Entlassung zulässig ist, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T1); Beisatz: Hier: Handelsvertreterrecht. (T2)
  • 8 ObA 17/13b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 ObA 17/13b
    Auch; nur T1

Schlagworte

Arbeitgeber, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unverzüglichkeitsgrundsatz, Grundsatz, DJ, Verspätung, Verwirkung, Verfristung, wichtiger Grund, Ausspruch, Erklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029160

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten