Norm
BAG §9 Abs2Rechtssatz
Wird ein Lehrling, der zum Elektroinstallateur ausgebildet wird, in zeitlich begrenztem Ausmaß auch zu den mit der Verlegung von Erdkabeln notwendig verbundenen Grabungsarbeiten herangezogen, ist dies keine berufsfremde Tätigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053088Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0040OB00107_8200000_002