Norm
StGB §153Rechtssatz
Eine Kompetenz zu qualitätsmäßigen und mengenmäßigen Kontrolle des Wareneingangs allein bedeutet noch keine Befugnis, selbst über fremdes Vermögen zu verfügen, das heißt rechtlich darüber zu disponieren, oder einen anderen zu verpflichten, bewirkt also noch keine Machthaberfunktion im Sinne des § 153 StGB; in ihrer pflichtwidrigen Ausübung durch Fingieren eines Wareneingangs kann daher, wiewohl letzteres durch Rechtshandlungen (Quittungen) geschieht, auch nicht ein Missbrauch einer solchen Verfügungsmacht gelegen sein, genauso wie umgekehrt ein derartiger Missbrauch nicht unbedingt eine Begehung durch Rechtshandlungen voraussetzt (so schon ÖJZ-LSK 1978/381, 1981/9, EvBl 1981/78 S 93 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094614Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009