RS OGH 1982/9/14 4Ob99/81

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Veröffentlicht am 14.09.1982
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Norm

BAG §9 Abs2

Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist jedenfalls dann, wenn es sich um eine rein privaten Zwecken des Lehrberechtigten dienende Fahrt handelt, eine berufsfremde Tätigkeit. Lehnt der Lehrling ab, weiter ein Kraftfahrzeug zu lenken, liegt hierin keine beharrliche Arbeitsverweigerung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/81
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 99/81
    Veröff: Arb 10176 = DRdA 1983,109 (Anmerkung von Tögl)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053091

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0040OB00099_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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