Norm
EO §389 Abs1 IRechtssatz
Geht die beantragte EV über die unbedingt notwendigen Eingriffe hinaus, und fehlt ein konkretes und bescheinigtes Vorbringen, aus dem sich entnehmen läßt, welche Maßnahmen zur Sicherung des gefährdeten Anspruchs unbedingt notwendig sind, so ist es untunlich, von Amts wegen entsprechend eingeschränkte Gebote bzw Verbote an den Gener zu richten; der Antrag ist vielmehr zur Gänze abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005278Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013