Norm
ZPO §266 Abs1 DIIIRechtssatz
Wenn das Erstgericht in seinen Feststellungen von einer Außerstreitstellung abweicht, kann dieser Verstoß gegen § 266 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nur im Falle einer ausdrücklichen Rüge wahrgenommen werden. Wird hingegen nur der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, so ist von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auszugehen, und zwar auch insoweit, als ihnen von einer Partei zugestandene Tatsachen entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040118Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018