Norm
EheG §49 CaRechtssatz
Selbst dann, wenn bei einem Eheteil eine partielle geistige Störung vorliegt, rechtfertigen von ihm gesetzte andere schwere Eheverfehlungen, die von der geistigen Störung nicht umfaßt wurden, die aber kausal zur Zerrüttung beitrugen, eine Scheidung der Ehe nach § 49 EheG allein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056483Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00696_8200000_001