Norm
ABGB §839 ARechtssatz
Zu den gemeinschaftlichen Lasten gehören jedenfalls die Betriebskosten als Kosten der Erhaltung und Verwaltung der im Miteigentum stehenden Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013804Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009