RS OGH 1982/9/15 1Ob16/82, 4Ob114/97m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

GewO 1973 §74 Abs1

Rechtssatz

Eine örtlich gebundene Einrichtung setzt keineswegs feste bauliche Anlagen voraus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 16/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 16/82
    Veröff: SZ 55/126 = JBl 1983,428
  • 4 Ob 114/97m
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 114/97m
    Vgl; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Merkmal der örtlichen Gebundenheit nicht nur dann gegeben, wenn die Einrichtung schon ihrer physischen Natur nach unbeweglich ist, sondern auch dann, wenn die ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtung nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder doch überwiegend und für längere Zeit an einen bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen soll (VwSlg NF 11771A; VwGH 8504/0081 und 87/04/0246; 91/12/0097; 91/04/0262). (T1); Beisatz: Hier: Betonmischanlage, die zwar eine bewegliche Einrichtung ist, aber nach der Absicht des Betreibers für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dient, ist eine Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060561

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0010OB00016_8200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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