Norm
StPO §411 Abs2Rechtssatz
Ist ein Berichtsauftrag des BMJ nicht erteilt worden und zeitigt die Prüfung des Gnadengesuchs ein negatives Ergebnis, so hat (schon) das Erstgericht das Gnadengesuch zurückzuweisen. Erfolgt dennoch eine Vorlage des Gnadengesuchs - mit ablehnender Stellungnahme - an den Gerichtshof zweiter Instanz, so darf dieser das Gnadengesuch nicht meritorisch behandeln, sondern hat dem Erstgericht aufzutragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101510Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0110OS00140_8200000_002