RS OGH 1982/9/15 3Ob79/82, 3Ob63/82, 3Ob54/99h

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

EO §216 IIIh
EO §217

Rechtssatz

Exekutionsrechtlich ist die Nebengebührensicherstellung einer zulässige Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach § 216 Abs 2 EO und damit im Ergebnis eine in der Spruchpraxis geschaffene Erweiterung bzw Ergänzung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 79/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob 79/82
    SZ 55/127
  • 3 Ob 63/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 63/82
    NZ 1983,187 = JBl 1984,94 (krit Hoyer)
  • 3 Ob 54/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 54/99h
    Gegenteilig; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG zu verweigern. (T1) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T2) Beisatz: § 224 Abs 2 EO findet auch Anwendung, wenn der Gläubiger seine durch Höchstbetragshypothek sichergestellten Forderungen nicht oder nicht ausreichend anmeldet. Dieser Grundsatz hat demnach auch für die Nebengebührensicherstellung Geltung. (T3); Veröff: SZ 72/152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003584

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0030OB00079_8200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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