RS OGH 1982/9/15 3Ob624/82 (3Ob625/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Die Ansicht, daß der Unterhaltspflichtige auch für jene Zeit, in der sich der Unterhaltsberechtigte bei ihm zeitlich beschränkt (besuchsweise) aufhalten darf, bzw aufzuhalten hat, dem Einziehungskurator, bei dem sich der Unterhaltsberechtigte ansonsten ständig aufhält, Unterhalt auch für die Zeit der Abwesenheit zu bezahlen hat, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 624/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob 624/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086894

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0030OB00624_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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