Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Die Ansicht, daß der Unterhaltspflichtige auch für jene Zeit, in der sich der Unterhaltsberechtigte bei ihm zeitlich beschränkt (besuchsweise) aufhalten darf, bzw aufzuhalten hat, dem Einziehungskurator, bei dem sich der Unterhaltsberechtigte ansonsten ständig aufhält, Unterhalt auch für die Zeit der Abwesenheit zu bezahlen hat, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086894Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0030OB00624_8200000_001