Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Nur dort, wo die Aufkündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, besteht die Möglichkeit, andere als sie in der Aufkündigung angeführten Gründe geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018803Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00693_8200000_001