Norm
ABGB §90Rechtssatz
Begehrt ein Ehegatte vom anderen den Ersatz von Aufwendungen für eine gemeinsame Sache nach § 839 ABGB, die er früher als Unterhaltsleistung und somit in Erfüllung einer ehelichen Pflicht erbrachte, kann er auch vom anderen Teil Arbeitsleistungen für gemeinsame Sache, die unabhängig von der ehelichen Beistandspflicht entgolten werden mußten, nicht mehr unentgeltlich in Erfüllung ehelicher Beistandspflicht verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009436Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00646_8200000_001