Norm
StPO §13 Abs3Rechtssatz
Die Prüfung eines ein schöffengerichtliches Urteil betreffendes Gnadengesuchs obliegt dem Drei-Richter-Senat. Eine gesetzwidrige Beschlußfassung durch den Vorsitzenden allein gereicht dem Verurteilten zum Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096316Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0110OS00140_8200000_001