RS OGH 1982/9/15 1Ob652/82, 3Ob542/84, 10Ob526/94, 1Ob192/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

ABGB §96
ABGB §1029 C

Rechtssatz

Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 96 ABGB die allgemeinen Regeln über die Stellvertretung für das Verhältnis der Ehegatten untereinander außer Kraft setzen wollte. Erklärt der Handelnde, ein Rechtsgeschäft im Namen seines Ehegatten abzuschließen, ist daher auch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen von Vertretungsmacht, die ausdrücklich oder konkludent, insbesonders gemäß § 1029 ABGB, erteilt werden kann, zu beurteilen. Sie kann insbesonders in der Betreuung mit der ausschließlichen Verwaltung des Haushaltes liegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 652/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 652/82
  • 3 Ob 542/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 542/84
    Vgl auch; Beisatz: Die Vertretungsmacht eines Ehegatten bezüglich des anderen kann sich einerseits auf § 96 ABGB bei Vorliegen der in jener Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen, andererseits auf die allgemeinen Stellvertretungsregeln, insbes § 1029 ABGB, gründen. (T1)
  • 10 Ob 526/94
    Entscheidungstext OGH 10.10.1994 10 Ob 526/94
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 192/04y
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 192/04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009510

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0010OB00652_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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