RS OGH 1982/9/15 1Ob686/82, 8Ob605/86, 1Ob584/89, 1Ob607/89, 3Ob627/89, 1Ob529/93, 1Ob620/95, 4Ob233

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

ABGB §880a A

Rechtssatz

Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. Die Bankgarantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird. Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. Die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, muss in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Garantieurkunde umschreibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 686/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 686/82
  • 8 Ob 605/86
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 605/86
    nur: Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. (T1) Veröff: WBl 1987,121 = RdW 1987,225
  • 1 Ob 584/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 584/89
    nur: Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. Die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, muss in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Garantieurkunde umschreibt. (T2) Veröff: SZ 62/75 = WBl 1989,284
  • 1 Ob 607/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 607/89
    nur T2; Beisatz: Der Abruf hat bei beschränktem Sicherungszweck auch derart substantiiert zu erfolgen, dass dieser schlüssig dargetan wird. (T3) Veröff: JBl 1990,177
  • 3 Ob 627/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 3 Ob 627/89
    Auch; Veröff: ÖBA 1990,636
  • 1 Ob 529/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 529/93
    Auch; nur T2; Beisatz: Der Begünstigte muss die Bankgarantie formgerecht und fristgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch nehmen. (T4) Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361
  • 1 Ob 620/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 620/95
    nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/230
  • 4 Ob 2330/96t
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2330/96t
    Vgl aber; Beisatz: Da mit der Bankgarantie nicht bloß die Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung garantiert wird, sondern schlechthin der Eintritt eines bestimmten Erfolges, nämlich der Erhalt der Leistung des Dritten, ist die Garantieverpflichtung losgelöst von dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Dritten, also nicht akzessorisch. Sie ist auch unabhängig vom Deckungsverhältnis zwischen Garant und Drittem, trägt keine causa in sich und ist daher ein abstraktes Rechtsgeschäft. (T5)
  • 8 Ob 190/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 190/98v
    Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Die Berufung darauf, dass der garantierte Erfolg ohnehin eingetreten sei, ist dem Garanten - ausgenommen den hier nicht einmal behaupteten Fall des Rechtsmissbrauchs - grundsätzlich entzogen. Allerdings könnte dem Garanten in der Garantie der Einwand eingeräumt werden, dass der zu sichernde Erfolg ohnedies eingetreten sei. (T6)
  • 8 Ob 17/04i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 17/04i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Garantiefall muss bloß schlüssig behauptet, nicht aber bewiesen werden. (T7)
  • 7 Ob 48/07w
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 48/07w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 9 Ob 24/08g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 24/08g
    Auch; nur: Ein Garantievertrag ist kein abstraktes Schuldverhältnis, er ist auf einen Sicherungszweck, den Eintritt des Garantiefalles, bezogen. Die Bankgarantie hat daher jene Bedingungen genau zu umschreiben, von deren Erfüllung die Garantieverpflichtung abhängig gemacht wird. Im Verhältnis zwischen Bank und Begünstigtem gilt der Grundsatz der formalen Garantiestrenge. (T8)
  • 8 Ob 137/08t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 137/08t
    nur T1; nur T2
  • 7 Ob 232/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 232/09g
    Auch
  • 9 Ob 9/16p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 Ob 9/16p
    Auch; Beisatz: Eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie kann vom Begünstigten nicht einseitig zur Besicherung des Haftrücklasses verwendet werden. (T9)
  • 9 Ob 28/19m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
    Auch
  • 9 Ob 70/20i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 70/20i
    Vgl; nur T1; nur T8; Beisatz: Hier: Anzahlungsgarantie. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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