RS OGH 1982/9/16 13Os124/82, 13Os3/94, 15Os130/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1982
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Norm

StGB §32 Abs2
StGB §79

Rechtssatz

Wird nicht ausgeschlossen, daß die Schwangere schon vor der Geburt die Tötung des Neugeborenen geplant und vorbereitet hat (Kienapfel BT I RN 96).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 124/82
    Entscheidungstext OGH 16.09.1982 13 Os 124/82
    Veröff: SSt 53/59
  • 13 Os 3/94
    Entscheidungstext OGH 02.03.1994 13 Os 3/94
    Beisatz: Für jene Phase, in der sich die Mutter bereits nach der Geburt noch unter Einwirkung des Geburtsvorgangs befindet, kann sich ein Unterschied allenfalls daraus ergeben, daß der vorgefaßte Vorsatz bzw die Handlungsbereitschaft die im Einzelfall festzustellende Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach der Geburt unter Umständen zu verkürzen oder zurückzudrängen vermag. Ob dieser geburtsbedingt beeinträchtigte Zustand der Mutter zur Tatzeit noch bestanden hat, kann in der Regel nur nach Beiziehung eines Sachverständigen geklärt werden. (T1)
  • 15 Os 130/03
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 15 Os 130/03
    Auch; Beisatz: Steht fest, dass die Tathandlung der Mutter während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges stand begangen wurde, ist ihr die vorsätzliche Tötung ihres Neugeborenen auch dann nach §79 StGB und nicht als Mord anzulasten, wenn sie schon vor der Geburt zur Tötung entschlossen war. Ein vorgefasster Tötungswille der nach §79 StGB straffällig gewordenen Mutter kann aber bei der Strafbemessung als erschwerend ins Gewicht fallen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092206

Dokumentnummer

JJR_19820916_OGH0002_0130OS00124_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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