Norm
StGB §28 BbRechtssatz
Konsumtion liegt vor, wenn durch eine Tathandlung zwar die Merkmale mehrerer Tatbestände verwirklicht (in der Außenwelt hergestellt) sind, das Geschehen aber materiell nur einem der in Betracht kommenden Deliktstypen zu unterstellen ist, weil eine Wertabwägung ergibt, daß dieser eine Tatbestand den gesamten Unwertgehalt des Sachverhalts abgilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019