Norm
StGB §282Rechtssatz
"Aufforderung" setzt die erklärte Einwirkung auf einen anderen mit dem erkennbaren Willen des Auffordernden voraus, von diesem ein bestimmt bezeichnetes Tun oder Unterlassen - hier: die Begehung einer strafbedrohten Handlung - zu fordern, und muß über eine bloße Befürwortung der Tat hinausgehen.
RS U OLG Köln (D) 1982/09/17 1 Ss 653/82 Veröff: MDR 1983,338
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1982:RS0104713Dokumentnummer
JJR_19820917_AUSL000_0010SS00653_8200000_001