Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Das vom Beklagten im Hauptverfahren eingewendete Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache ist auch bei einem Beschluß, mit dem über einen Antrag auf einstweilige Verfügung entschieden wird, zu beachten ("Das Fenster").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041235Dokumentnummer
JJR_19820921_OGH0002_0040OB00374_8200000_002