Norm
ZPO §503 E4bRechtssatz
Um Feststellungsmängel handelt es sich dann, wenn der Richter zufolge eines Subsumtionsirrtums einen Sachverhalt für vollständig und zur abschließenden Beurteilung ausreichend erachtet, während eine richtige Beurteilung des Streitgegenstandes zum Ergebnis führen muß, daß der Sachverhalt noch nicht erschöpfend geklärt und festgestellt und die Sache daher noch nicht zur Entscheidung reif war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043327Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008