Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Der Straßenhalter hat auch dann für einen ordnungsgemäßen, die gefahrlose Benützung zulassenden Zustand der Straße zu sorgen, wenn er Fahrbahnarbeiten durchführt, die Straße aber während deren Durchführung für den Verkehr weiterhin offen hält (hier: ungesicherter Kanaldeckel).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029990Dokumentnummer
JJR_19820921_OGH0002_0020OB00024_8100000_001