RS OGH 1982/9/21 4Ob396/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1982
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Norm

ABGB §1295 IIf5
PatG 1970 aF §48
PatG 1970 aF §147
PatG 1970 aF §164

Rechtssatz

Der Patentinhaber haftet für den einem Dritten durch Androhung oder Einleitung strafgerichtlicher Verfolgung wegen angeblichen Patenteingriffes zugefügten Schaden (auch außerhalb des Rahmens des § 164 PatG), sofern ihn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine Ersatzpflicht trifft, ihm also insbesondere auch ein Verschulden zur Last fällt. Dem Patentinhaber, der sich auf den Rechtsbestand seines - auf Grund eines behördlichen Prüfungsverfahrens erteilten - Schutzrechtes verläßt, kann jedoch grundsätzlich nicht verwehrt werden, die zur Abwehr von Eingriffen in dieses (vermeintliche) Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (so auch JBl 1937,454 = PBl 1939,66). Ein - gegebenenfalls zum Schadenersatz nach §§ 1295 ff ABGB verpflichtender - Schuldvorwurf kann deshalb gegen den Patentinhaber erst dann erhoben werden, wenn er in vorwerfbarer Weise die seinem Schutzrecht entgegenstehenden Tatsachen nicht berücksichtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 396/81
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 396/81
    Veröff: ÖBl 1982,150 = GRURInt 1983,749 = SZ 55/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030766

Dokumentnummer

JJR_19820921_OGH0002_0040OB00396_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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