Norm
ABGB §1295 IIf5Rechtssatz
Der Patentinhaber haftet für den einem Dritten durch Androhung oder Einleitung strafgerichtlicher Verfolgung wegen angeblichen Patenteingriffes zugefügten Schaden (auch außerhalb des Rahmens des § 164 PatG), sofern ihn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine Ersatzpflicht trifft, ihm also insbesondere auch ein Verschulden zur Last fällt. Dem Patentinhaber, der sich auf den Rechtsbestand seines - auf Grund eines behördlichen Prüfungsverfahrens erteilten - Schutzrechtes verläßt, kann jedoch grundsätzlich nicht verwehrt werden, die zur Abwehr von Eingriffen in dieses (vermeintliche) Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (so auch JBl 1937,454 = PBl 1939,66). Ein - gegebenenfalls zum Schadenersatz nach §§ 1295 ff ABGB verpflichtender - Schuldvorwurf kann deshalb gegen den Patentinhaber erst dann erhoben werden, wenn er in vorwerfbarer Weise die seinem Schutzrecht entgegenstehenden Tatsachen nicht berücksichtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030766Dokumentnummer
JJR_19820921_OGH0002_0040OB00396_8100000_001